
- von Ahmed Shareek
Wie Sie einen Händler für lose Saphire prüfen
- von Ahmed Shareek
Zum ersten Mal auf der Suche nach einem Saphir? Beginnen Sie mit unserem umfassenden Saphir-Kaufratgeber – dort stehen Farbe, Herkunft, Behandlung und Preisbildung im Zusammenhang.
Für Saphir gibt es keine Benotung, wie der Diamant sie hat, und kein Papier, das jeder Verkäufer beibringen müsste. Offenlegungspflichten existieren, aber sie unterscheiden sich von Land zu Land. In den Vereinigten Staaten verlangen die Jewelry Guides der Federal Trade Commission, dass ein Verkäufer Behandlungen offenlegt, die nicht dauerhaft sind oder besondere Pflege verlangen. Anderswo folgt die Pflicht aus Handelsbrauch und allgemeinem Verbraucherrecht und nicht aus einem Edelsteingesetz. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz heißt das: Es gibt kein Gesetz, das Edelsteine eigens regelt. Was es gibt, ist allgemeines Recht, das mittelbar greift – und das ist der Teil, den dieser Ratgeber für Sie aufschlüsselt. Er tut es für alle drei Länder getrennt, weil sie an der entscheidenden Stelle auseinanderlaufen.
Keine dieser Regeln erzeugt eine Qualitätsnote. Worauf Sie sich am Ende verlassen, ist die Praxis des Händlers: was im Angebot steht, was er Ihnen zeigt, und was er zurücknimmt. Das ist überprüfbar.
Es folgen neun Fragen, die Sie jedem stellen können, der Ihnen einen losen Saphir verkauft – mit dem, was eine brauchbare Antwort auszeichnet, und mit dem Grund, warum die Frage zählt. Danach beantworten wir dieselben neun Fragen über uns selbst, auch dort, wo unsere Antwort nicht die ist, die Sie sich wünschen würden. Wir verkaufen Saphire. Die einzige ehrliche Fassung dieser Seite ist deshalb eine, die Sie gegen uns wenden können.
Beim Diamanten erledigt ein Bericht die meiste Arbeit. Die Noten schaffen eine gemeinsame Sprache und eine Aussage, gegen die sich ein Preis rechnen lässt. Für Farbsteine gibt es dazu kein Gegenstück. Die GIA stellt Saphirberichte aus, und diese Berichte beschreiben, sie benoten nicht: Sie nennen die Spezies, die Hinweise auf eine Behandlung, die das Labor feststellen konnte, und – auf einem Herkunftsbericht – eine Meinung dazu, wo der Stein entstanden ist. Die GIA schreibt selbst, sie „vergibt für Saphir und andere Farbsteine weder Noten noch Qualitätsanalysen“. Es gibt auf einem Saphirbericht keine Farbnote, keine Reinheitsnote und keine Schliffnote zum Ablesen. Wo ein Händler Ihnen eine nennt, uns eingeschlossen, ist es seine eigene Einschätzung, und das sollte dabeistehen.
Fast alles, was auf Deutsch über die Benotung eines Farbsteins geschrieben wird, ist Diamant-Text mit ausgetauschtem Steinnamen. Für den Diamanten gibt es eine veröffentlichte Skala; für die Farbe eines Saphirs gibt es keine. Sie können also nicht an einer Note erkennen, bei welchem Händler loser Saphire Sie kaufen können. Sie erkennen es daran, was er schriftlich gibt, und daran, wie konkret es ist.
Eine Hitzebehandlung verändert, was ein Saphir wert ist. Diese Angabe gehört deshalb auf die Produktseite und nicht in eine Richtlinie oder in eine Antwort, die Sie erst anfordern müssen. Eine brauchbare Antwort ist die, die schon im Angebot steht: erhitzt, unerhitzt, oder Behandlungsstatus nicht feststellbar. Fragen Sie nach, ob unerhitzt hier unbehandelt meinen soll, denn das sind zwei verschiedene Aussagen. Ein Bericht, der keine Hinweise auf eine Erhitzung findet, ist ein Befund über Wärme; er ist keine Aussage darüber, dass mit dem Stein nichts anderes geschehen ist.
Unerhitzt ist nicht unbehandelt. Wir nennen den Wärmestatus deshalb immer „unerhitzt (keine Hitzebehandlung)“ und verwenden „unbehandelt“ nur dort, wo wirklich keinerlei Behandlung vorliegt. Zu den Verfahren, die eine Erhitzung ausdrücklich nicht abdeckt, gehört die Beryllium-Diffusion. Wie eine gewöhnliche Hitzebehandlung abläuft und was sie bewirkt, steht in unserem Ratgeber zur Hitzebehandlung von Saphir; was unerhitzt genau bezeichnet und was es gerade nicht bezeichnet, steht in dem Ratgeber zum unerhitzten Saphir.
Rechtlich ist das in Deutschland kein Edelsteinthema, sondern ein Informationsthema. Kein deutsches Gesetz schreibt die Offenlegung einer Edelsteinbehandlung eigens vor. Wer gegenüber Verbrauchern handelt, darf aber nach § 5a Abs. 1 UWG keine wesentliche Information vorenthalten, die der Verbraucher für eine informierte Entscheidung braucht – und § 5a Abs. 2 UWG stellt es dem Vorenthalten gleich, wenn eine solche Information verheimlicht, unklar oder zu spät gegeben wird. Dass eine Angabe formal irgendwo auf der Website steht, genügt also nicht, wenn sie beim Stein fehlt. Nach dem Kauf greift zusätzlich das Kaufrecht, und darauf kommen wir weiter unten zurück.
Ein unerhitzter Saphir kostet mehr als ein erhitzter von ähnlichem Aussehen, und genau dieser Aufschlag ist der Grund, warum die Angabe wirtschaftlich zählt. Wir nennen dafür kein Vielfaches. Die Zahlen, die im Umlauf sind, stammen nicht von uns, wir haben keine erhoben, und eine erfundene Zahl wäre schlechter als keine. Was Sie stattdessen tun können: Angebote vergleichen, die ihre Behandlung angeben, und bei jedem als unerhitzt beschriebenen Stein nachfragen, dessen Preis nicht zu den übrigen passt. Die Frage ist nicht, ob ein Preis niedrig ist. Die Frage ist, ob Preis und angegebener Behandlungsstatus dieselbe Geschichte erzählen.
Dasselbe gilt für Padparadscha, den einzigen Farbnamen beim Saphir, den ein Labor tatsächlich definiert. Das LMHC beschreibt die Bezeichnung auf seinem Informationsblatt #4 als eine Korundvarietät in rosa-orange bis orange-rosa mit Pastelltönen und geringer bis mittlerer Sättigung. Wenn Sie einen Padparadscha-Preis zahlen sollen, verlangen Sie den Laborbericht, der die Bezeichnung trägt, statt sie dem Angebotstext zu glauben.
Und eine deutsche Besonderheit, die Sie in zwei Minuten prüfen können: Wer als Unternehmer gegenüber Verbrauchern Preise angibt, muss nach § 3 Abs. 1 PAngV den Gesamtpreis nennen – nach § 2 Nr. 3 PAngV den Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Im Fernabsatz verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV zusätzlich die Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV die Angabe, ob Versandkosten anfallen, und § 6 Abs. 2 PAngV deren Höhe, soweit sie sich vorher berechnen lässt. Ein Preis pro Karat ist kein Gesamtpreis, sondern ein Rechenschritt. Ein Angebot, das Ihnen nur einen Karatpreis zeigt und Sie den Rest selbst rechnen lässt, erfüllt diese Vorgaben nicht – und das ist kein Geschmacksurteil, sondern etwas, das Sie an einem Angebot ablesen können.
Ein Stein, der auf die eigene Behandlungsangabe des Händlers hin verkauft wird, ist etwas Legitimes zum Kauf. Er ist nur etwas anderes als ein Stein mit einem Laborbericht, und das Angebot sollte klarmachen, was von beidem vorliegt. Fragen Sie deshalb zwei Dinge statt einem: welches Labor, und ob es überhaupt einen Bericht gibt. Fragen Sie dann, was der Bericht festhält – Spezies, Behandlung, Maße, und auf einem Herkunftsbericht eine Meinung zur Herkunft –, denn ein Bericht ist eine Aufzeichnung von Befunden und kein Urteil über Qualität.
Die GIA druckt ihren Vorbehalt neben eine Herkunftsangabe: „Jede Aussage zur geografischen Herkunft ist eine Expertenmeinung, die auf einer Reihe von Beobachtungen und analytischen Daten beruht“. Ein Labor äußert eine Meinung, es bestätigt nichts. Wie ein GIA-Bericht aufgebaut ist und welches Feld was bedeutet, steht in unserem Ratgeber zum Lesen eines GIA-Saphirberichts.
Ein Laborname, den Sie noch nie gehört haben, sagt für sich genommen nichts: es gibt viele Labore, und die meisten Käufer kennen eines oder zwei. Entscheidend ist, dass Sie herausfinden können, was der Bericht abdeckt und wer ihn ausgestellt hat. Wenn ein Händler Ihnen das nicht sagen kann, ist genau das die Antwort auf Ihre Frage.
Wie ein Saphir aussieht, hängt vom Licht ab, in dem er liegt. Das ist eine Tatsache über den Stein und nicht über den Händler, und es ist genau der Grund, warum ein Satz Bilder für eine Entscheidung nicht genügt. Bitten Sie um weitere Aufnahmen oder ein kurzes Video des Steins bei gewöhnlichem Licht statt bei Schaufensterbeleuchtung, und fragen Sie, unter welchem Licht die Angebotsbilder entstanden sind. Und sehen Sie sich das Ergebnis dann selbst an, bevor Sie entscheiden.
Worauf Sie achten können, ohne Gemmologe zu sein: ob der Stein von oben gesehen über die ganze Fläche Farbe zeigt oder ob in der Mitte ein helles Fenster steht; ob die Einschlüsse, die auf den Bildern zu sehen sind, zu dem passen, was das Angebot über die Reinheit sagt; und ob überhaupt dieser Stein zu sehen ist und nicht ein Musterbild. Was im Labor nachweisbar ist und was nur das Auge entscheidet, trennt unser Ratgeber zum Erkennen unechter Saphire.
Fragen Sie zwei Dinge: wie lange Sie Zeit haben, und was als Grund gilt. Eine Frist, die nur einen beschädigt angekommenen oder offensichtlich falsch beschriebenen Stein abdeckt, ist etwas Engeres als eine, die auch den Stein abdeckt, der Ihnen im eigenen Licht einfach nicht gefällt. Fragen Sie, was von beidem Sie bekommen, und lassen Sie es sich schriftlich geben, bevor Sie zahlen. Fragen Sie außerdem, wer das Rückporto trägt, was alles mit zurück ins Paket muss, und ob die Frist mit Ihrer Mitteilung oder mit dem Abschicken des Pakets läuft.
In Deutschland und Österreich ist das nicht nur eine Kulanzfrage – in der Schweiz dagegen schon. Beim Kauf im Fernabsatz von einem Unternehmer steht einem Verbraucher in Deutschland und in Österreich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das von jeder Rückgaberichtlinie des Händlers zu unterscheiden ist. In der Schweiz gibt es dieses gesetzliche Recht beim Online-Kauf nicht. Die nächsten Abschnitte behandeln das im Einzelnen, weil es der Punkt ist, an dem ein deutschsprachiger Käufer am meisten zu gewinnen – und in einem der drei Länder am meisten zu verlieren – hat.
Schreiben Sie jedem Händler, den Sie ernsthaft erwägen, und fragen Sie etwas, das sich nicht aus dem Angebot ablesen lässt: wie dieser Stein von oben wirkt, ob die Fläche ohne Fenster durchgefärbt ist, wie groß die Toleranz auf den angegebenen Maßen ist, ob er ein kurzes Video schicken kann. Geprüft wird dabei nicht die Freundlichkeit, sondern die Konkretheit. Wenn die Antwort allgemein bleibt oder Sie nur zurück auf das Angebot verweist, haben Sie etwas darüber erfahren, wie gut dieser Händler genau diesen Stein kennt.
Ein praktischer Zusatz für den deutschsprachigen Markt: Fragen Sie in derselben E-Mail nach den Maßen in Millimetern und nicht nur nach dem Karatgewicht. Eine Fassung wird nach Millimetern gebaut, nicht nach Karat, und zwei Steine gleichen Gewichts können verschieden groß aussehen.
Fragen Sie, woher der Stein kommt, wer ihn ausgewählt hat, und was über seine Behandlungsgeschichte über die Zeile erhitzt oder unerhitzt hinaus bekannt ist. Das Signal ist die Konkretheit der Antwort, nicht die Antwort selbst. „Sri Lanka“ ist ein Land; „in Ratnapura gekauft und auf diesen Umriss geschliffen“ ist eine Geschichte. Wenn der Stein über einen Zweitmarkt gekommen ist, fragen Sie, was der Händler aus erster Hand weiß und was er von einem Vorbesitzer weitergibt. Beides ist legitim – Sie sollten nur erfahren, was von beidem Sie bekommen.
Die Herkunft ist keine Qualitätsstufe. Wo ein Stein entstanden ist und wie er aussieht, sind zwei getrennte Befunde, und den einen zu bepreisen, als wäre er der andere, ist eine Gewohnheit, die man ablegen sollte. Es ist keine Rangfolge. Dass ein Saphir aus Madagaskar ein anderes Herkunftsfeld trägt als ein srilankischer, sagt über den einzelnen Stein vor Ihnen nichts.
Eine GIA-Berichtsnummer können Sie kostenlos in der Datenbank der GIA selbst nachsehen, über GIA Report Check. Eine Nummer nachzusehen ist nicht dasselbe wie ein Laborbefund: Es sagt Ihnen, dass der Bericht existiert und zu dem beschriebenen Stein passt. Bei einem Bericht eines anderen Labors fragen Sie den Händler, ob die Nummer beim ausstellenden Labor geprüft werden kann, und wenn nicht, was der Bericht festhält und wer ihn unterschrieben hat.
Achten Sie beim Vergleichen auf das Wort auf dem Papier. Ein Bericht hält Befunde fest; er zertifiziert nichts, und die GIA zertifiziert auch nicht. Warum „Zertifikat“ im deutschen Edelsteinhandel trotzdem überall steht und was die drei Papiere unterscheidet, die Ihnen begegnen können, steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
Das ist die eine Frage, die ein Händler nicht für Sie beantworten kann, und genau deshalb lohnt sie sich. Sehen Sie nach, was Käufer dort geschrieben haben, wo der Händler nicht verwaltet – Suchmaschinen, Schmuck- und Edelsteinforen, Gestalterkreise. Lesen Sie auf Konkretheit statt auf Sternezahlen: Eine Bewertung, die einen Stein, ein Problem und den Umgang damit benennt, ist mehr wert als eine Seite Lob.
Das ist der nützlichste Satz, den ein deutschsprachiger Käufer auf dieser Seite findet, und er hat in der englischen Fassung kein Gegenstück, weil er dort nichts bedeuten würde. Fast alle Rechte, die Sie beim Kauf eines losen Saphirs haben, hängen nicht am Stein, sondern an der Person, von der Sie kaufen.
§ 13 BGB nennt Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. § 14 Abs. 1 BGB nennt Unternehmer, wer bei Abschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kaufen Sie als Verbraucher von einem Unternehmer, ist es ein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB, und dann gilt ein ganzes Schutzpaket. Kaufen Sie privat von privat, gilt davon fast nichts.
| Was Sie haben | Kauf von einem Unternehmer | Kauf von einer Privatperson |
|---|---|---|
| Widerruf im Fernabsatz, ohne Begründung | ja, §§ 312g, 355 BGB | nein |
| Mängelrechte bei einem Sachmangel | ja, §§ 434, 437 BGB | im Grundsatz ja, aber abdingbar |
| Haftungsausschluss im Angebot wirksam? | nur unter den engen Bedingungen des § 476 Abs. 1 BGB | in weitem Umfang ja |
| Verjährung der Mängelansprüche | zwei Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB | zwei Jahre, aber verkürzbar |
| Beweislast im ersten Jahr | beim Verkäufer, § 477 BGB | bei Ihnen |
| Impressum mit Anschrift auf der Website | ja, wenn in Deutschland oder Österreich niedergelassen: § 5 DDG bzw. § 5 ECG | in der Regel nein |
| Preisangaben nach der PAngV | ja | nein |
Woran erkennen Sie, was vor Ihnen liegt? An der Website und nicht am Tonfall. Ein in Deutschland niedergelassener Unternehmer muss nach § 5 Abs. 1 DDG bestimmte Angaben „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ halten: Name und Anschrift, bei Gesellschaften die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten, eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich einer E-Mail-Adresse, Register und Registernummer, und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden. In Österreich verlangt § 5 ECG unter der Überschrift Allgemeine Informationen das Gleiche in eigener Fassung und regelt in § 5 Abs. 2 ECG zusätzlich, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter angegebene Preise „leicht lesen und zuordnen“ kann und dass erkennbar sein muss, ob sie die Umsatzsteuer und die Versandkosten einschließen.
Bei einem Anbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands und Österreichs greift diese Pflicht nicht ohne weiteres – ein fehlendes Impressum ist dort also nicht zwangsläufig ein Verstoß. Am praktischen Ergebnis ändert das für Sie wenig: Dann müssen Sie Name und Anschrift selbst erfragen, und ein Anbieter, der sie nicht nennt, hat Ihre Frage damit beantwortet. Die Anschrift ist keine Formsache, sondern die Adresse, an die eine Widerrufserklärung geht und an die eine Rücksendung reist – bei einem Verkäufer außerhalb der EU auch die Adresse, die Ihnen sagt, wie weit ein Paket zurückmuss.
Das ist die Stelle, an der ein Ratgeber für „den deutschsprachigen Raum“ falsch wird, wenn er die drei Länder in einen Topf wirft. Die Rechtsgrundlage ist in jedem Land eine andere, und in einem der drei gibt es sie überhaupt nicht.
| Land | Gesetzliches Widerrufsrecht beim Online-Kauf | Grundlage |
|---|---|---|
| Deutschland | ja, 14 Tage, ohne Begründung | § 312g Abs. 1 BGB mit § 355 BGB |
| Österreich | ja, 14 Kalendertage | § 11 Abs. 1 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) |
| Schweiz | nein | kein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht; die Bedingungen des Händlers entscheiden |
Die schweizerische Zeile überrascht fast jeden, der sie zum ersten Mal liest, und sie ist amtlich: Das Portal des Bundes ch.ch schreibt, „in der Schweiz gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht oder Umtauschrecht für Konsumentinnen und Konsumenten“. Ein gesetzliches Widerrufsrecht kennt das schweizerische Recht nur für Haustür- und Telefongeschäfte, nicht für den Online-Kauf; dort gilt, was der Händler zusagt. Für einen Käufer in der Schweiz ist Frage 5 damit nicht eine von neun, sondern die wichtigste der neun – die Rückgabefrist ist dort kein gesetzlicher Boden, auf den man sich notfalls zurückfallen lassen kann, sondern das ganze Haus. Lassen Sie sie sich schriftlich geben.
Die folgenden Abschnitte zitieren das deutsche Recht, weil es der ausführlichste der drei Texte ist und weil Österreich dieselbe europäische Richtlinie umsetzt; die Mechanik ist daher in Deutschland und Österreich dieselbe, die Paragrafennummern sind es nicht.
Beim Fernabsatzkauf von einem Unternehmer haben Sie nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. § 355 Abs. 2 BGB setzt die Frist auf 14 Tage. Zwei Sätze derselben Vorschrift sind in der Praxis die wichtigsten: „Der Widerruf muss keine Begründung enthalten“ und „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“. Sie müssen also nicht erklären, warum der Stein es nicht geworden ist, und Sie müssen nicht hoffen, dass Ihre Erklärung noch innerhalb der Frist ankommt – abgeschickt genügt. § 356 BGB regelt, wann die Frist beginnt, und verlängert sie, wenn über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Gilt das für einen losen Stein? Ja. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nimmt Waren aus, die nicht vorgefertigt sind und bei deren Herstellung „individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist“, oder die klar auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Einen vorhandenen Stein aus einem Bestand auszuwählen ist keine Herstellung nach Ihren Vorgaben – die Ausnahme ist eng auszulegen. Ein Ring, der um Ihren Stein herum erst gebaut wird, oder eine Gravur kommen ihr dagegen nahe. Das ist der praktische Grund, lose zu kaufen und die Fassung getrennt zu entscheiden, und es ist ein Grund, den die englische Fassung dieser Seite nicht hat. Was sonst noch für den Kauf eines losen Steins gegenüber einem fertigen Ring spricht, steht dort.
Nach § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. § 357 Abs. 2 BGB verpflichtet den Unternehmer, auch die Hinsendekosten zu erstatten – mit Ausnahme der Mehrkosten, wenn Sie eine teurere Versandart als die angebotene Standardlieferung gewählt haben. Und § 357 Abs. 4 BGB erlaubt ihm beim Verbrauchsgüterkauf, die Rückzahlung zurückzuhalten, bis die Ware zurück ist oder Sie den Versand nachgewiesen haben.
Die Kostenfrage selbst steht in § 357 Abs. 5 BGB, und sie hat eine Bedingung, die oft übersehen wird: Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung tragen Sie nur dann, wenn der Unternehmer Sie über diese Pflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet hat. Hat er es nicht getan, trägt er sie. Und hat er sich bereit erklärt, sie zu übernehmen, trägt er sie ebenfalls. Bei einem Händler außerhalb der EU ist das die Zeile, die über echtes Geld entscheidet, denn ein versicherter Rückversand eines Edelsteins über einen Kontinent ist keine Kleinigkeit. Fragen Sie vor dem Kauf, nicht danach.
Wertersatz für einen Wertverlust schulden Sie nach § 357a Abs. 1 BGB nur, wenn der Verlust auf einem Umgang mit der Ware beruht, „der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“ – und auch dann nur, wenn der Unternehmer über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hat. Bei einem losen Saphir ist Prüfen damit recht weit: ansehen, in die Hand nehmen, gegen das Licht halten, mit der Lupe betrachten, neben eine Fassung oder einen zweiten Stein legen, fotografieren. Nicht mehr gedeckt ist, ihn fassen zu lassen, ihn umschleifen zu lassen oder ihn wochenlang zu tragen.
Eine Anmerkung zum Stand der Vorschriften. Der Wertersatz stand früher im § 357 BGB selbst; er steht heute in einem eigenen § 357a BGB, und die Absatznummern innerhalb des § 357 BGB haben sich dabei verschoben. Wer eine ältere Quelle liest – auch eine gute –, zitiert hier leicht einen Absatz, den es so nicht mehr gibt. Maßgeblich sind heute § 357 Abs. 5 BGB für die Rücksendekosten und § 357a BGB für den Wertersatz.
§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB nimmt Verträge aus, die bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung mit konkurrierenden Geboten geschlossen werden, bei der der Zuschlagsempfänger zum Kauf verpflichtet ist. Viele Käufer schließen daraus, bei einer Online-„Auktion“ gebe es kein Widerrufsrecht. Das ist in der Regel falsch.
Der Bundesgerichtshof hat am 3. November 2004 entschieden (Az. VIII ZR 375/03), dass bei einem Vertrag, der in einer Online-Auktion zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Verbraucher durch Angebot und Annahme und nicht durch einen Zuschlag im Sinne des § 156 BGB zustande kommt, „das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen“ ist. Die damals zitierte Ausnahme findet sich heute in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB; die Begründung ist unverändert: Eine Plattformauktion ist keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB. Was den Ausschlag gibt, ist also nicht das Wort „Auktion“ über dem Angebot, sondern ob Ihr Gegenüber Unternehmer ist.
Das Widerrufsrecht läuft nach zwei Wochen aus. Die Mängelrechte laufen zwei Jahre. Für einen Stein, der Jahrzehnte halten soll, ist der zweite Block der wichtigere, und er wird fast nie erklärt.
Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven, den objektiven und den Montageanforderungen entspricht. Die beiden ersten zählen hier:
§ 437 BGB gibt Ihnen dann die Wahl zwischen Nacherfüllung (§ 439 BGB), Rücktritt oder Minderung (§§ 440, 323, 326 Abs. 5, 441 BGB) und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB). Die Frist beträgt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache.
| Der Fall | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| Das Angebot nennt unerhitzt, der Bericht nennt eine Erhitzung | Sachmangel | Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 2 BGB |
| Die Maße in Millimetern weichen von den angegebenen ab | Sachmangel | dieselbe Vorschrift; eine Fassung wird nach diesen Zahlen gebaut |
| Die Schliffbezeichnung im Angebot trifft auf den Stein nicht zu | Sachmangel | dieselbe Vorschrift – siehe das Urteil unten |
| Die Berichtsnummer gehört zu einem anderen Stein | Sachmangel | dieselbe Vorschrift; die Nummer war Teil der Beschreibung |
| Der Stein gefällt Ihnen im eigenen Licht nicht | in der Regel kein Sachmangel | dafür ist das Widerrufsrecht da, nicht das Mängelrecht |
| Ein Abplatzer an der Rundiste nach einem Stoß | in der Regel kein Sachmangel | das Ereignis liegt nach dem Gefahrübergang |
| Eine Einschlussstelle, die schon bei Ablieferung an der Rundiste saß | möglicher Sachmangel | maßgeblich ist der Zustand bei Gefahrübergang, nicht später |
Zwei Zeilen sagen „in der Regel“ und eine sagt „möglicher“, und das ist keine Unschärfe, sondern der Punkt: Ob ein Fall ein Sachmangel ist, entscheidet sich an dem Zeitpunkt Gefahrübergang und an dem, was vereinbart war – nicht an der Art des Schadens. Eine Seite, die einem deutschsprachigen Leser ein flaches Ergebnis hinschreibt, hilft ihm nicht.
Das Amtsgericht München hat am 2. August 2019 über einen Ring entschieden, der als Goldring mit einem Saphir und mehreren als Brillanten bezeichneten Steinen verkauft worden war (Az. 275 C 6717/19; Pressemitteilung vom 23. August 2019, veröffentlicht auf justiz.bayern.de). Die Steine trugen in Wahrheit einen einfacheren Schliff mit weniger Facetten. Das Gericht hielt fest: „Der Laie darf bei der Bezeichnung als Brillant erwarten, dass es sich hierbei um den klassischen Brillantschliff handelt.“ Der Käufer bekam den Kaufpreis gegen Rückgabe des Rings zurück; das Urteil war bei Veröffentlichung der Pressemitteilung noch nicht rechtskräftig.
Zwei Dinge daran sind für Sie nützlich. Erstens: Eine Schliffbezeichnung im Angebot ist eine Beschaffenheitsangabe und kein Werbewort. Zweitens – und das ist der Grund, warum der Fall auf diese Seite gehört: Brillant bezeichnet im Deutschen den Schliff eines Diamanten. Ein runder Saphir heißt Saphir im Rundschliff oder einfach runder Saphir, nicht „Saphir-Brillant“. Wenn ein Angebot Ihnen einen Saphir als „Brillant“ anbietet, ist das im Deutschen schon sprachlich schief, und nach diesem Urteil ist es mehr als ein Geschmacksfehler. Was ein runder Saphir sonst kann und nicht kann, steht in unserem Ratgeber zum runden Saphir im Verlobungsring.
Auf Marktplätzen steht in Angebotstexten häufig ein Satz wie „Privatverkauf, keine Gewährleistung, keine Rücknahme“. Ob er wirkt, hängt wieder daran, wer verkauft.
Verkauft ein Unternehmer, setzt § 476 Abs. 1 BGB zwei Hürden. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB wirkt nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung „eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde“, dass ein bestimmtes Merkmal abweicht, und die Abweichung „ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde“. Ein Standardsatz im Fließtext eines Angebots erfüllt beides nicht: Er setzt nicht eigens in Kenntnis, und er ist nicht gesondert vereinbart. § 476 Abs. 2 BGB stellt dieselben zwei Bedingungen für eine Verkürzung der Verjährung auf und lässt sie ohnehin nicht unter zwei Jahre – bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr – sinken.
Und § 444 BGB gilt unabhängig davon, ob gewerblich oder privat verkauft wird: Auf eine Vereinbarung, die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausschließt oder beschränkt, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Wer einen Stein als unerhitzt verkauft und weiß, dass er erhitzt ist, kommt also über keinen Ausschlusssatz davon – und wer eine Eigenschaft ausdrücklich garantiert, auch nicht.
Das ist die Vorschrift, die beim Verbrauchsgüterkauf praktisch den Unterschied macht, und sie wird oft mit § 476 BGB verwechselt. § 476 BGB handelt von abweichenden Vereinbarungen. Die Beweislastumkehr steht in § 477 BGB: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war – es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Praktisch heißt das: Im ersten Jahr muss der Unternehmer zeigen, dass der Stein in Ordnung war; danach müssen Sie zeigen, dass er es nicht war. Wer einen Stein kauft und ihn ungeprüft ein Jahr liegen lässt, verschenkt genau diese Vorschrift. Sehen Sie sich den Stein und den Bericht nach der Lieferung an, und nicht erst, wenn die Fassung fertig ist.
Im deutschsprachigen Edelsteinhandel kursieren drei Wörter für Papiere, die Sie zu einem Stein bekommen können, und sie bezeichnen nicht dasselbe. Die Unterscheidung ist kein Sprachpurismus: Sie entscheidet, was das Papier Ihnen sagt und was nicht.
| Das Papier | Wer stellt es aus | Was darin steht |
|---|---|---|
| Laborbericht / Befundbericht / GIA-Bericht | ein gemmologisches Labor | Spezies, Hinweise auf Behandlungen, Maße, Gewicht, eine Berichtsnummer, bei einem Herkunftsbericht eine Meinung zur Herkunft. Keine Note, kein Wert. |
| Schätzung / Wertermittlung | ein Sachverständiger oder ein Versicherer | ein Geldbetrag zu einem Zweck, meist der Versicherung. Sagt nichts darüber, was der Stein ist. |
| Gutachten | in der Regel ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger | eine förmliche, verantwortete Beurteilung, üblicherweise mit einem Betrag in Euro. Kein gemmologisches Labor stellt eines aus. |
Das Wort Gutachten steht hier also als Wort, weil ein deutschsprachiger Leser es erwartet und weil die Abgrenzung sonst niemand erklärt – nicht als Name für das Papier, das wir Ihnen mitgeben. Was Sie von uns in der Hand halten, ist ein Befundbericht, kein Gutachten. Und das ist nicht bloß eine andere Vokabel: Es ist ein anderes Verfahren, eine andere Berufsgruppe und eine andere Verantwortung. Die GIA benotet Farbsteine nicht, und sie nimmt auch keine Wertermittlung vor.
Und das vierte Wort, das Sie überall sehen werden: „Zertifikat“. Es steht im deutschen Edelsteinhandel fast auf jeder Seite, weil Käufer danach suchen – sachlich richtig ist es nicht, denn ein Labor bescheinigt keine Eigenschaft, es hält Befunde fest. Wir nennen das Wort hier, damit Sie es wiedererkennen; im Text schreiben wir Bericht.
Das Geschlecht trägt hier Bedeutung, und keine Wortliste sieht es: das Gutachten ist neutrum, der Bericht maskulin. Ein Satz, in dem das eine durch das andere ersetzt wird, ohne Artikel und Pronomen mitzuziehen, liest sich für einen Muttersprachler sofort falsch – und Texte, in denen genau das passiert ist, sind im deutschsprachigen Edelsteinnetz nicht selten.
Wer im deutschsprachigen Raum nach einem unabhängigen Befund sucht, landet meist bei der Deutschen Gemmologischen Gesellschaft (DGemG) und der Deutschen Stiftung Edelsteinforschung (DSEF) in Idar-Oberstein. Nützlich ist, zu wissen, wie die Papiere dort heißen. Die eigene Preisliste der DSEF nennt ihre Dokumente Report, DSEF Report, Report mit Herkunft (soweit möglich), kurzer schriftl. Befund und mündlicher Befund – wir haben sie in der deutschen Fassung vom 1. Januar 2025 nachgelesen. Die Wörter Befundbericht, Zertifikat und Gutachten kommen darin nicht vor.
Daraus folgt zweierlei. Erstens: Befundbericht ist korrektes Deutsch für einen Bericht über Befunde, aber es ist nicht die Eigenbezeichnung der DSEF – wer das Gegenteil liest, auch in gut gemeinten Branchentexten, liest eine Zuschreibung und keine Quelle. Zweitens: Wenn Sie einen Stein hier prüfen lassen wollen, fragen Sie nach dem Report oder dem Befund und nicht nach einem „Gutachten“ – sonst reden Sie und das Labor über zwei verschiedene Dinge.
Eine Schätzung oder Wertermittlung ist das Papier, das Ihre Versicherung sehen will, und es ist nicht das Papier, das Ihnen sagt, was der Stein ist. Beides zu verwechseln hat eine deutsche Besonderheit: Wenn eine Seite einen Laborbefund als „Gutachten“ ausgibt, behauptet sie damit eine verantwortete Beurteilung mit Zahl, die niemand abgegeben hat. Genau das ist der Grund, warum § 5 UWG hier mitliest und warum wir das Wort nicht so verwenden. Für die Versicherungsseite haben wir einen eigenen Ratgeber – zur Versicherung eines Saphirrings; dieser Ratgeber liegt bislang nur auf Englisch vor.
Ceylon-Saphir ist ein Handelsname, die sachliche Angabe lautet Saphir aus Sri Lanka. Das Wort darf den Stein benennen; auf eine Qualitätsachse gehört es nicht. Ein Angebot, das „Ceylon“ an die Stelle setzt, an der die Herkunft stehen müsste – in einer Datenzeile, in einem Herkunftsfeld, in strukturierten Daten –, sagt Ihnen gerade nicht, woher der Stein kommt. Fragen Sie in diesem Fall, was das Herkunftsfeld des Berichts tatsächlich druckt. Das deutsche Adjektiv ist übrigens srilankisch; ceylonesisch ist veraltet und geografisch unscharf.
Ein Detail, das im deutschsprachigen Raum regelmäßig Verwirrung stiftet und das kein Saphirratgeber auseinanderhält: Karat bezeichnet beim Stein das Gewicht – ein Karat sind 0,2 Gramm – und beim Metall die Feinheit: 18 Karat entsprechen 750er Gold, 14 Karat entsprechen 585er Gold. In einem Satz wie „ein Karäter in 18 Karat“ stehen beide Bedeutungen nebeneinander. Wenn Sie nach Maßen fragen, fragen Sie deshalb nach Millimetern: Danach wird eine Fassung gebaut, und zwei Steine mit gleichem Karatgewicht können verschieden groß wirken. Die Feinheit des Metalls steht am Ende innen im Ring gestempelt, nicht im Angebotstext.
Die neun Fragen gelten überall. Was sich zwischen diesen Verkaufsstellen unterscheidet, ist nicht, wie ehrlich die Menschen dort sind, sondern was die Verkaufsstelle ist: mit wem Sie einen Vertrag schließen, was Sie vor der Entscheidung sehen können, und welche Rechtsbehelfe mit dem Geschäft kommen. Der zweite Punkt ist der, auf den es im deutschsprachigen Raum ankommt.
Manche Händler kaufen in den Förderländern – Sri Lanka, Madagaskar, Ostafrika und andere – und verkaufen direkt, mit wenigen oder keinen Stufen dazwischen. Das strukturelle Merkmal: Wer das Angebot schreibt, kann dieselbe Person sein, die den Stein ausgewählt hat, und deshalb fällt die Antwort auf Frage 7 hier länger aus. Das zweite strukturelle Merkmal ist der Bestand: Wer Stein für Stein einkauft, führt nicht unbedingt kalibrierte Größen, abgestimmte Paare oder Melee – fragen Sie früh, wenn Sie das brauchen. Rechtlich entscheidet auch hier zuerst, ob Ihr Gegenüber Unternehmer ist. Ein Sitz außerhalb der EU macht Rücksendewege lang und ist deshalb genau die Stelle, an der sich die Frage nach dem Rückporto vor dem Kauf auszahlt.
Händler und Gemmologen, die ausschließlich mit Farbsteinen arbeiten. Manche gehören Branchenverbänden an, manche haben gemmologische Abschlüsse; nach beidem zu fragen lohnt sich, und nach beidem zu fragen, was es abdeckt, lohnt sich genauso. Eine Verbandsmitgliedschaft, eine Laborakkreditierung und eine persönliche Qualifikation sind drei verschiedene Dinge, und keines davon ist eine Prüfung der Frage, wie jemand ein Angebot schreibt.
Die strukturelle Tatsache über einen Marktplatz ist: Sie kaufen von einem einzelnen Verkäufer und nicht von der Plattform. Die Plattform führt die Zahlung und ein Streitverfahren; den Stein sieht sie nicht an. Die neun Fragen gelten also dem Verkäufer und nicht der Website, und die Antworten können sich zwischen zwei Angeboten auf demselben Marktplatz vollständig unterscheiden.
Für den deutschsprachigen Raum ist das die wichtigste Stelle der ganzen Seite, weil hier zwei Rechtsverhältnisse übereinanderliegen:
Lesen Sie deshalb beides: das Impressum des Verkäufers und die Streitbedingungen der Plattform. Und nehmen Sie das Wort „Auktion“ nicht als Verzicht auf Ihr Widerrufsrecht – siehe den Abschnitt oben zu § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB.
Manche Plattformen sind für den Handel und für erfahrene Sammler gebaut und nicht für Endkäufer. Angebote dort setzen voraus, dass Sie eine Spezifikation ohne Hilfe lesen können, und die Bedingungen zu Rückgabe und Streit sind Teil dessen, was Sie mit Gebot oder Kauf annehmen. Lesen Sie sie zuerst. Wenn Sie ein Angebot nicht selbst beurteilen können, ist das die Verkaufsstelle, an der sich ein unabhängiger Gemmologe am ehesten bezahlt macht. Und rechnen Sie damit, dass Sie es hier häufiger mit gewerblichen und privaten Anbietern im Wechsel zu tun haben, also mit wechselnden Rechten.
Beim Kauf vor Ort können Sie den Stein halten und in der Hand drehen, und das ersetzt kein Foto. Edelsteinviertel – die 47th Street in New York, das Jewelry District in Los Angeles und, im deutschsprachigen Raum, Idar-Oberstein – und Messen wie die in Tucson oder die Münchner Mineralientage bringen viele Anbieter an einen Ort, was Vergleichen billig macht und das zehnmalige Stellen derselben Frage leicht. Die neun Fragen ändern sich nicht; Sie dürfen sie nur von Angesicht zu Angesicht stellen und sich die Antwort schriftlich geben lassen, bevor Sie zahlen.
Ein Punkt, der im deutschsprachigen Raum zählt und der die Erwartung vieler Käufer umkehrt: Ein Kauf im Laden ist kein Fernabsatzgeschäft, also gibt es dort kein gesetzliches Widerrufsrecht. Was Sie bekommen, ist das, was der Händler Ihnen schriftlich zusagt – deshalb Frage 5 auch im Laden stellen und sich die Antwort geben lassen.
Beim Messestand ist die Einordnung feiner, und sie ist entschieden. Der Europäische Gerichtshof hat am 7. August 2018 (C-485/17, Verbraucherzentrale Berlin) darauf abgestellt, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher nach dem Erscheinungsbild des Standes und den Angaben vor Ort „vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt“. Ist das so, ist der Stand ein Geschäftsraum, der Vertrag ist nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, und ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB entsteht nicht; der Bundesgerichtshof hat das für eine klassische Verkaufsmesse so angewendet (Az. VIII ZR 82/17). Auf einer Edelsteinmesse werden Sie in der Regel also kein Widerrufsrecht haben.
Die Mängelrechte nach §§ 434 ff. BGB haben Sie dagegen auch im Laden und auf der Messe – sie hängen am Kaufvertrag und nicht am Ort. Lassen Sie sich deshalb gerade dort die Beschaffenheitsangaben schriftlich geben: Spezies, Gewicht, Maße, Behandlungsstatus, Labor und Berichtsnummer. Ein Zettel mit diesen Angaben ist später der Unterschied zwischen einem Sachmangel und einem Gefühl.
Dieser Ratgeber ist eine Prüfliste und kein Ranking. Das ist eine bewusste Entscheidung, und für den deutschsprachigen Markt ist sie zugleich eine rechtliche. Wir schreiben sie hin, weil Sie als Leser erkennen sollen, woran Sie eine Seite messen können, die Ihnen Händler beurteilt.
§ 6 Abs. 1 UWG nennt vergleichende Werbung jede Werbung, „die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber … erkennbar macht“. Ein Satz über „die meisten Händler“ nennt keinen Namen, macht aber einen Kreis mittelbar bestimmbar – und ist damit vergleichende Werbung. Dann greift § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Unlauter ist ein Vergleich, der sich „nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften“ oder den Preis bezieht. Nachprüfbar ist das entscheidende Wort. Dass ein Bericht existiert und zu dem beschriebenen Stein passt, ist nachprüfbar. Dass „die meisten Händler“ die Behandlung verschweigen, ist es nicht – von niemandem, auch nicht von uns. Und § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG erfasst gesondert, wer die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers „herabsetzt oder verunglimpft“. Eine Lagerstätte oder ein Herkunftsland abzuwerten trifft mittelbar jeden, der von dort verkauft – und damit genau den Kreis, den die Vorschrift im Blick hat.
Niemanden zu nennen ist kein Ausweg, sondern nur ein Wechsel der Vorschrift. § 5 Abs. 4 UWG bestimmt, dass Angaben im Rahmen vergleichender Werbung als Angaben im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG gelten – und § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst ausdrücklich Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware, „die geografische oder betriebliche Herkunft“ und „die Ergebnisse von Tests“. Eine Aussage, die niemanden erkennbar macht, ist deshalb nicht frei: Sie steht als Behauptung über den Markt da und muss stimmen. Deshalb ist auch eine Note oder eine Einstufung ohne veröffentlichte Skala hier ein Problem und nicht nur eine Stilfrage – das ist der Punkt, den die Praxis Testwerbung nennt.
Daraus folgt die Form dieser Seite. Jedes Kriterium ist eine Frage, die Sie stellen, und nie ein Test, den andere nicht bestehen. Eine Preisspanne, ein Prozentsatz oder ein Vielfaches stünde hier ohne Quelle – wir haben keine erhoben – und wäre damit genau die Angabe, die § 5 UWG uns zuordnet. Lieber keine Zahl als eine erfundene. Und über die Praxis anderer Händler sagen wir nichts, weil wir sie nicht kennen und nicht nachprüfen können.
So beantwortet Crescent Gems seine eigene Prüfliste. Einige dieser Antworten sind nicht die stärksten, die es gibt. Genau die sind es, die zu lesen sich lohnt.
Die Regel dahinter verschiebt sich nicht: Die Behandlung steht in jedem Angebot, Labor und Berichtsnummer stehen dort, wo ein Bericht existiert, und wo keiner existiert, sagt das Angebot es deutlich. Weil der Bestand sich dreht, ist für einen bestimmten Stein die Produktseite die aktuelle Antwort und nicht diese Seite.
Noch eine Angabe, die für Sie und nicht für uns wichtig ist: die Widerrufsadresse. Für einen deutschsprachigen Käufer ist sie keine Nebensache, denn sie ist die Anschrift, an die eine Widerrufserklärung geht und an die eine Rücksendung reist. Maßgeblich ist die Anschrift, die auf unserer Seite Rückgabe- und Erstattungsbedingungen und in dem dort abgedruckten Muster-Widerrufsformular steht, und die im rechtlichen Hinweis wiederholt wird; lesen Sie sie dort und nicht hier ab, damit Sie die aktuelle Fassung vor sich haben. Schicken Sie einen Widerruf zusätzlich per E-Mail – nach § 355 Abs. 1 BGB genügt jede eindeutige Erklärung, sie braucht keine Begründung, und zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unser rechtlicher Hinweis liegt bislang nur auf Englisch vor.
Ein Stein, der aus den Vereinigten Staaten zu Ihnen reist, wird eingeführt, und drei Dinge sollten Sie davor wissen.
Erstens: Deutschland und Österreich liegen im Zollgebiet der EU, die Schweiz nicht. Eine Sendung in die Schweiz ist eine eigene Einfuhr mit eigenen Abgaben – wer für alle drei Länder denselben Satz nennt, nennt für mindestens eins den falschen.
Zweitens: Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht auf den Warenpreis allein berechnet, sondern auf den Zollwert einschließlich der Beförderungskosten und zuzüglich eines etwaigen Zolls. Die Steuer sitzt also auch auf dem Zoll. Dazu kommt in der Regel eine Auslagepauschale des Transportunternehmens dafür, dass es die Abgaben vorstreckt.
Drittens – und das ist der Punkt, der für einen losen Stein zählt: Ein loser Stein und ein fertiger Ring werden unterschiedlich eingereiht. Lose, nicht gefasste Edelsteine außer Diamant gehören in die Position 7103 des Harmonisierten Systems, fertiger Schmuck in die Position 7113. Wer den Stein lose kauft und die Fassung im eigenen Land machen lässt, führt etwas anderes ein als wer einen fertigen Ring bestellt. Einen Satz nennen wir hier nicht – er unterscheidet sich zwischen den drei Ländern und er ändert sich. Ihre Zollbehörde und Ihr Transportunternehmen sind die belastbare Quelle, und unsere Preise verstehen sich in US-Dollar, ohne Einfuhrumsatzsteuer und Zoll; diese fallen bei der Einfuhr in Ihr Land an und sind bei der Zustellung von Ihnen zu zahlen.
Fragen zu einem bestimmten Stein oder zu einem Händler, den Sie abwägen? Schreiben Sie an crescentgems@gmail.com, oder rufen Sie an, schreiben Sie per WhatsApp oder per SMS an +1 (702) 473-1681. Sie können auch unsere Kontaktseite nutzen. Crescent Gems gibt es seit 2000.
Dazu zwei Dinge, die keine Fragen sind. Eine Frist, um die Sie nicht gebeten haben, ist ein Grund langsamer zu werden und keiner sich zu beeilen – einen losen Saphir muss niemand heute kaufen. Und wenn ein Händler neu für Sie ist und der Stein ein bedeutender, sagt ein kleinerer erster Kauf Ihnen mehr über Verpackung, Kommunikation und Rückgabeweg als jede Richtlinienseite.
Prüfbar ist, was der Händler Ihnen sagt und wofür er einsteht: ob der Behandlungsstatus im Angebot steht und nicht erst auf Anfrage, welches Labor den Bericht ausgestellt hat oder ob es überhaupt einen gibt, ob Sie weitere Aufnahmen des tatsächlichen Steins sehen können, wie lange Sie Zeit haben zurückzusenden und was als Grund gilt, und ob eine konkrete Frage zu einem konkreten Stein eine konkrete Antwort bekommt. Fragen Sie das alles, bevor Sie zahlen, und fragen Sie es auch uns.
Nicht wegen einer einzelnen Sache, sondern wegen einer unbeantworteten Frage. Wenn der Behandlungsstatus fehlt und niemand ihn nennen will, wenn die Bilder jeden Stein dieser Farbe zeigen könnten, wenn der Preis einen Behandlungsstatus voraussetzt, den das Angebot nie benennt, oder wenn Sie eine Frist bekommen, um die Sie nicht gebeten haben, dann haben Sie einen Grund langsamer zu werden. Ein Händler, der nicht schriftlich antwortet, ist kein Händler, bei dem Sie kaufen müssen.
Ja, und fragen Sie danach, wenn das Angebot ihn nicht zeigt. Für einen einzelnen losen Stein ist ein Foto oder Video genau dieses Steins bei gewöhnlichem Licht etwas, das man verlangen darf, und die Antwort sagt in jedem Fall etwas aus. Kalibrierte Ware und Melee werden nach Spezifikation und nicht einzeln verkauft; dort ist die Toleranz das, was Sie bestätigen lassen, nicht das Foto.
Das hängt vom Stein ab und davon, wofür Sie zahlen. Fragen Sie, welches Labor den Bericht ausgestellt hat, was der Bericht tatsächlich festhält, und ob die Nummer beim Labor selbst geprüft werden kann. Ein Stein, der auf die eigene Behandlungsangabe des Händlers hin verkauft wird, ist etwas Legitimes zum Kauf – er ist nur etwas anderes als ein Stein mit einem Bericht, und das Angebot sollte sagen, was von beidem vorliegt. Unsere eigenen Steine tragen Berichte von GIA, AGCL, FGL oder dem Gemmological Institute of Colombo, und manche tragen keinen; die Produktseite sagt, was gilt.
Kaufen Sie zuerst den Stein und entscheiden Sie die Fassung danach. Lassen Sie sich die genauen Maße in Millimetern und den Umriss aus dem Angebot oder dem Bericht bestätigen, denn eine Fassung wird nach diesen Zahlen gebaut und nicht nach dem Karatgewicht. Korund hat keine Spaltbarkeit, aber er hat eine Absonderung, und ein facettierter Stein ist an der Rundiste und an jeder Spitze am empfindlichsten – fragen Sie also, ob die Rundiste auf Abplatzer durchgesehen wurde. Wer den Ring anfertigt, ist eine von der Frage getrennte Entscheidung, wer Ihnen den Stein verkauft.
Nein, und das ist im Deutschen mehr als eine Vokabelfrage. Ein Gutachten ist eine förmliche, verantwortete Beurteilung, die in der Regel von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stammt und üblicherweise einen Betrag in Euro nennt. Kein gemmologisches Labor stellt eines aus. Was ein Labor ausstellt, ist ein Bericht über Befunde – ein Laborbericht oder Befundbericht –, der Spezies, Hinweise auf Behandlungen, Maße und eine Berichtsnummer festhält und weder eine Note noch einen Wert enthält. Eine Schätzung oder Wertermittlung ist wiederum etwas Drittes und das Papier, das eine Versicherung sehen will.
Diese Frage entscheidet im deutschen Recht fast alles. Verbraucher ist nach Paragraf 13 BGB, wer zu überwiegend privaten Zwecken abschließt; Unternehmer ist nach Paragraf 14 Absatz 1 BGB, wer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Nur beim Kauf von einem Unternehmer haben Sie im Fernabsatz ein Widerrufsrecht, nur dort gilt der Verbrauchsgüterkauf mit der Beweislastumkehr im ersten Jahr nach Paragraf 477 BGB, und nur dort ist ein Haftungsausschluss an die engen Bedingungen von Paragraf 476 Absatz 1 BGB gebunden. Erkennen können Sie es am Impressum: ein Unternehmer muss nach Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes Name, Anschrift und Kontaktangaben leicht erreichbar vorhalten, in Österreich nach Paragraf 5 des E-Commerce-Gesetzes.
In der Regel ja, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Paragraf 312g Absatz 2 Nummer 10 BGB nimmt nur Verträge aus, die bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat am 3. November 2004 entschieden, Aktenzeichen VIII ZR 375/03, dass eine Online-Auktion, bei der der Vertrag durch Angebot und Annahme und nicht durch einen Zuschlag im Sinne von Paragraf 156 BGB zustande kommt, keine Versteigerung in diesem Sinn ist und das Widerrufsrecht deshalb nicht ausgeschlossen ist. Entscheidend ist also nicht das Wort über dem Angebot, sondern wer verkauft. Das gilt für Deutschland und, mit eigener Rechtsgrundlage, für Österreich; in der Schweiz gibt es beim Online-Kauf überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Beim Widerruf nach deutschem Recht tragen Sie die unmittelbaren Rücksendekosten nach Paragraf 357 Absatz 5 BGB nur dann, wenn der Unternehmer Sie vorher über diese Pflicht unterrichtet hat; sonst trägt er sie, und ebenso, wenn er sich bereit erklärt hat, sie zu übernehmen. Die Hinsendekosten muss er nach Paragraf 357 Absatz 2 BGB erstatten, abzüglich der Mehrkosten einer von Ihnen gewählten teureren Versandart. Bei einem Händler außerhalb der Europäischen Union ist das die Zeile, die über echtes Geld entscheidet, denn ein versicherter Rückversand über einen Kontinent ist teuer. Fragen Sie vor dem Kauf. Bei uns ist das Rückporto innerhalb der Vereinigten Staaten kostenlos und außerhalb Sache des Käufers, und wir nennen Ihnen die Kosten vorher.
Weil wir keine erhoben haben. Die Zahlen, die im Umlauf sind, stammen nicht von uns, und eine erfundene Zahl wäre schlechter als keine. Dazu kommt der deutsche Rahmen: Nach Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG sind Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware und über Testergebnisse erfasst, und nach Paragraf 5 Absatz 4 UWG gelten auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung als solche Angaben. Eine Spanne ohne Quelle wäre damit genau die Behauptung, für die wir einstehen müssten. Was wir stattdessen nennen, ist der Mechanismus: ein unerhitzter Stein kostet mehr als ein erhitzter von ähnlichem Aussehen, und ein Preis, der dazu nicht passt, braucht eine Erklärung, bevor Sie kaufen.
Stöbern Sie in allen unseren losen Edelsteinen, oder gehen Sie die Saphire nach Farbe durch – blau, blaugrün, gelb, rosa, pfirsichfarben, violett.
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Madagaskar Rosa Saphir 1,62 ct – Achteck, GIA-Bericht
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Blauer Sternsaphir: Preise pro Karat und wovon sie abhängen
Was blauer Sternsaphir pro Karat kostet und wovon der Preis abhängt – dazu unser einziger Stein: 8,09 ct für 4.040 $ mit GIA Sapphire Origin Report.
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